Bestattungshaus Haferbeck-Töpper

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Bestattungsvorsorge schafft Sicherheit – auch rechtlich

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Die Augen zu verschließen, ist nicht der richtige Weg. Stattdessen ist es sinnvoll, verantwortungsvoll und nicht zuletzt beruhigend, frühzeitig über die eigene Sterblichkeit nachzudenken und Vorsorge zu treffen. Zwei Fragen stehen dabei im Mittelpunkt: Was wünsche ich mir? Und: Wer soll das bezahlen?

Bestattungsunternehmen raten aus gutem Grund zu einer Bestattungsvorsorge. Denn sie sorgt zu genau diesen beiden Fragestellungen für Klarheit. Neben den Verfügungen, wie Sarg, Urne oder Trauerfeier aussehen sollen, kann auch die Finanzierung dieser Posten frühzeitig geklärt werden. Dazu wird ein zuvor errechneter Betrag auf einem Treuhandkonto angelegt.

Dieses Treuhandkonto ist zukunftssicher, wie nun auch ein weiteres Gerichtsurteil belegt: Das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 64/23 vom 22.08.2025) hat die Berufung eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vereinbarte Abtretung der Auszahlungs- und Abrechnungsansprüche an den Vertragsbestatter wirksam ist.

Die Abtretung bewirkte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass das Treuhandguthaben nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht daher nicht. Zugleich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Resultat: Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Vorsorgekundinnen und -kunden ebenso wie für Bestattungsunternehmen. Auch wenn kein besonderer Pfändungsschutz nach §850b ZPO für Treuhandguthaben gilt, kann die vertragliche Gestaltung mit einer vorherigen Abtretung den Vorsorgezweck effektiv schützen.

Ein Besuch beim Bestattungsunternehmen lohnt sich also – denn zuverlässiger können Sie Ihre Familie weder von organisatorischen Fragen noch von finanziellen Sorgen entlasten!

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Die Eintagsfliege

Bildnachweis: Adobe Stock # 629185699 von Karin Jähne

An einem warmen Sommertag hatte die Eintagsfliege um die Krone eines alten Baumes getanzt, gelebt, geschwebt und sich glücklich gefühlt. Als das kleine Geschöpf einen Augenblick lang in stiller Glückseligkeit auf einem Blatt ausruhte, sprach der Baum: „Arme Kleine! Nur einen Tag währt dein ganzes Leben. Wie kurz das ist. Wie traurig.“

„Traurig?“ erwiderte die Eintagsfliege, was meinst du damit? Alles ist so herrlich licht, so warm und schön – ich bin glücklich!“

„Aber nur einen Tag – und dann ist alles vorbei!“, sagte der Baum.

„Vorbei? Was ist vorbei? Bist du auch vorbei?“, wollte die Eintagsfliege wissen.

Der Baum erklärte: „Nein, ich lebe vielleicht Tausende von deinen Tagen und meine Tage sind ganze Jahreszeiten lang. Das ist so lang, dass du es gar nicht ausrechnen kannst!“

„Nein, denn ich verstehe dich nicht!“ sprach die Eintagsfliege. „Du lebst Tausende von meinen Tagen, aber ich habe Tausende von Augenblicken, in denen ich froh und glücklich sein kann. Hört denn alle Herrlichkeit dieser Welt auf, wenn du einmal stirbst?“

„Nein“, sagte der Baum, „die währt gewiss länger, unendlich viel länger, als ich denken kann.“

„Aber dann haben wir ja gleich viel“, erwiderte die Eintagsfliege, „es ist nur so, dass wir unterschiedlich rechnen.“

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Mainz geht voran

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Wenn wir einen Menschen verlieren, spenden vertraute Rituale Trost. Dunkle Kleidung, gemeinsames Singen oder eine Ansprache gehören seit jeher zu einer Trauerfeier.
Doch Traditionen wandeln sich. Was gestern unverrückbar schien, kann morgen schon anders aussehen. So hat die Erdbestattung, über Jahrhunderte die gängigste Form in Europa, längst der Feuerbestattung den Vorrang überlassen. Nun geht Rheinland-Pfalz noch einen Schritt weiter – und sorgt damit auch in anderen Bundesländern für Diskussionen. Denn das Bestattungsrecht ist in Deutschland Ländersache.

Die neue Mainzer Rechtsgrundlage bringt drei wesentliche Veränderungen:
- Keine Sargpflicht mehr: Bestattungen im Tuch sind nun erlaubt.
- Aufhebung des Friedhofszwangs: Möglich sind künftig auch Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar, das Verstreuen der Asche im eigenen Garten oder die Aufbewahrung der Urne zu Hause.
- Teilung der Asche: Ein Teil kann entnommen und beispielsweise für Kristall- oder Diamantbestattungen genutzt werden.

Wichtig zu wissen: Diese Regelungen gelten ausschließlich für Verstorbene, deren letzter Wohnsitz in Rheinland-Pfalz lag.

Für alle Änderungen gilt: Sie müssen zu Lebzeiten schriftlich festgelegt sein. Deshalb ist ein Bestattungsvorsorgevertrag dringend zu empfehlen – unabhängig davon, ob Sie in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Bundesland wohnen. Nur so können Sie heute festlegen, was morgen gelten soll.

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